Ist Webcontrolling rechtswidrig?

20. November 2007 um 10:15 | little.john | In Web 2.0 and Stuff, eCommerce | Kommentieren

Die Frage, ob die Verwendung von Webcontrolling-Lösungen wie Google Analytics und Co. rechtswidrig ist, wird von Carsten Ulbricht im Rechtzweinull-Blog diskutiert.

Und wie es so in einer Diskussion üblich ist, gibt es keine klare Antwort.

Auszugsweise einige Punkte, die zu beachten sind:

Vor kurzem hat nun aber das LG Berlin (Urteil vom 06.09.2007 – Aktenzeichen: 23 S 3/07) bestätigt, dass die Speicherung von IP-Adressen und sonstigen personenbezogenen Daten über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus als Verstoß gegen § 15 I Telemediengesetz (TMG) rechtswidrig ist.

Das könnte man so deuten, dass die Speicherung der IP-Adressen über einen längeren Zeitraum rechtswidrig ist. Aber nur dann, wenn IP-Adressen wirklich personenbezogene Daten darstellen.

Was sagt der Rechtsexperte?

Nach dem juristischen Verständnis sind personenbezogene Daten jegliche Informationen, die einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (dies gilt also nicht für Firmen) zuzuordnen sind. Dies gilt also ohne weiteres für Name, Adresse, eMail-Adresse usw.. Anonyme Daten, das heißt solche, die nicht einer bestimmten natürlichen Personen zugeordnet werden können, unterfallen demnach grundsätzlich nicht den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Umgang mit letzteren Daten ist also grundsätzlich nicht beschränkt.

Obwohl es in der juristischen Diskussion – nach wie vor – recht umstritten ist, ob auch IP-Adressen als personenbezogene Daten zu werten sind und insoweit datenschutzrechtlich relevant sind, hat sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Berlin nun in den oben genannten Verfahren die IP-Adressen ohne weiteres als personenbezogene Daten interpretiert.

Entscheidend war insoweit, dass die Gerichte davon ausgegangen sind, dass über IP-Adressen eine natürliche Person – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Dritter – zumindest bestimmbar ist.

Hier ist erst einmal wichtig, dass es sich bei der ganzen Diskussion nur um natürliche Personen handelt.

Und wie ist das alles zu bewerten?

Auch wenn der Datenschutz – nicht zuletzt in Anbetracht der aktuellen Pläne des Bundestages zur Vorratsdatenspeicherung – in unmittelbarer Zukunft verstärkt in den Fokus geraten wird, sollte man sich von solchen Urteilen wie die der Berliner Gerichte zunächst einmal nicht in Panik versetzen lassen. Klar ist, dass Datenschutz ein wichtiges Thema ist und insofern auch in Zukunft mit der nötigen Sensibilität behandelt werden sollte. Ebenso klar ist aber, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema noch sehr im Fluss ist und Details wie die „Rechtfertigungsgründe“ für eine IP-Speicherung wohl erst eine höchstrichterliche Entscheidung für entsprechende Klarheit sorgen wird.

Solange also eine “höchstrichterliche Entscheidung” fehlt, bewegt sich das Thema “Webcontrolling” weiterin in einer juristischen Grauzone.

Es gibt dennoch einige Punkte, die zu beachten sicherlich nicht verkehrt sind:

Bei Beachtung folgender Grundsätze sollte der Betreiber einer Webseite aber eigentlich auf der sicheren Seite sein:

• Prüfen, ob bzw inwieweit eine IP-Speicherung tatsächlich notwendig erscheint
• Wenn IP-Adressen gespeichert werden, Genehmigung des Nutzers – soweit ablauftechnisch möglich – über entsprechende Nutzungsbedingungen einholen
• IP-Adressen löschen, wenn diese nicht mehr benötigt werden
• Rechtsprechung weiter verfolgen

Und wer ganz sicher gehen will, muss eben leider Statistiktools einsetzen, die ohne die Speicherung von IP´s auskommen bzw die jeweilige Funktionalität ausschalten… jedenfalls so lange bis eine gefestigte Rechtsprechung existiert, die auch andere Gründe – wie die zitierten IT-Gefahren – als hinereichende Rechtfertigungsgründe ansieht.

Einzig die Frage, ob und wie man kontrollieren kann, ob IP-Adressen gespeichert werden oder nicht – gerade bei Webcontrolling-Lösungen, die im ASP-Modell vertrieben werden, hat man auf diese Daten selten Zugriff und ist dann auf die Auskunft der Hersteller angewiesen.

via rechtzweinull


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